Berlin den 16ten Februar 1810.

Das Reformirte Kirchen Direktorium hat Sich genöthiget gesehen, um die von dem Profeßor und Prediger Schleiermacher  Vgl. Brief 3379. [Schließen]in der Vorstellung vom 19ten December vorigen Jahres geführte Beschwerde, wegen der für die Bestallung als Prediger an der hiesigen Dreyfaltigkeits-Kirche zu entrichtenden Gebühren, desto genauer beurtheilen zu können, die bereits an die Kurmärkische Regierung zu Potsdam abgeliefert gewesenen Akten über seine gedachte Anstellung zurück zu erbitten. Seine Beschwerde würde gegründet seyn, wenn die ihn in der zurückgehenden Anlage abgeforderten 14 Rthlr 4 g Charge Cassen-Gebühren, oder überhaupt solche Gebühren ausmachten, welche zu einer Königlichen Caße flößen. Dieses ist aber nicht der Fall, sondern selbige machen einen Theil der Gebühren aus, welche den Canzley-Bedienten des Kirchen-Direktoriums, als Gehalt,  lies: angewiesen [Schließen]angeweisen worden sind. Diese Gebühren werden, vorschriftsmäßig, mit 5 pro cent entrichtet, wogegen aber für alle übrigen Expeditionen, welche bey Anstellung eines Predigers  | 100v vorfallen, und deren auch bey der seinigen, außer der Bestallung, mehrere gewesen sind, gar keine Gebühren weiter genommen werden.

Wenn ein Prediger versetzt wird; so werden die Procente, welche derselbe bey Antritt der ersten Stelle den Canzley-Bedienten des Kirchen-Direktoriums gezahlet hat, von den neu zu bezahlenden abgerechnet, welches aber nur bey solchen Verbeßerungen stattfinden kann, worüber die Expeditionen durch dieses Collegium gegangen sind, und wovon die Canzley-Officianten Deßelben folglich schon die Gebühren erhalten haben. Dieses ist aber so wenig in Ansehung der ihm durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 22ten April 1804 zugelegten 200 Rthl, als bey dem ihm bewilligten Profeßor-Gehalte von 800 Rthl jährlich, der Fall gewesen. Es haben daher bey den, bey seiner jetzigen Bestallung und der dazu gehörigen Verfügung vom 11ten August 1808 nach dem Ertrage von 924 Rthl berechneten Gebühren nur die 32 Rthl Procent Gelder, welche er bey Antritt der Hofpredigerstelle in Stolpe gezahlet hat, in Abzug gebracht werden können.Autorfußnote (am linken Rand) Note: er hat außerdem für den Hofprediger-Character sui fol 187 die reglementsmäßigen 15 Rthlr gezahlt. Thym.

Berlin den 16t. Februar 1810 An den Profeßor und Prediger Schleiermacher alhier. ex off.

Zitierhinweis

3395: Von dem reformierten Kirchendirektorium. Berlin, Freitag, 16. 2. 1810, ediert von Sarah Schmidt und Simon Gerber. In: schleiermacher digital / Briefe, hg. v. Simon Gerber und Sarah Schmidt. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. URL: https://schleiermacher-digital.de/S0007224 (Stand: 26.7.2022)

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